6.11.3. An einer Auseinandersetzung des Beklagten mit der vorinstanzlichen Erwägung hinsichtlich der Sparquote fehlt es. Insbesondere bringt er mit keinem Wort vor, weshalb die Vorinstanz die Pflichtamortisationszahlungen zu Unrecht als Sparquote berücksichtigt haben soll. Der Beklagte kommt somit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 1.1 oben). Nachdem die Klägerin die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Sparquote nicht rügt, hat es somit bei der vorinstanzlich festgestellten Sparquote von insgesamt Fr. 2'130.00 sein Bewenden.