6.11.2. Bezüglich der Sparquote rügt der Beklagte mit Berufung die vorinstanzlich festgestellten Beträge in Bezug auf die Säule 3a (pro Partei Fr. 574.00) und die Lebensversicherung (Fr. 149.00 beim Beklagten) nicht. Ohne weitere Begründung klammert er die von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlungen für die Pflichtamortisationen aber aus und macht daher eine Gesamtsparquote von Fr. 1'296.00 geltend (Berufung Beklagter S. 6 ff.). Die Klägerin rügt die vorinstanzlich festgestellte Sparquote nicht. - 48 -