Somit ist in Bezug auf die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass D._____ seit Januar 2024 im Umfang von gerundet 70 % von der Klägerin und im Umfang von gerundet 30 % vom Beklagten betreut wird. Bei E._____ ist indessen seit Januar 2024 von Betreuungsanteilen von gerundet 65 % (Klägerin) und 35 % (Beklagter) auszugehen. - 47 -