Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die je hälftige Betreuung in den Schulferien bei der Berechnung der Betreuungsanteile keine Berücksichtigung finden sollte. Da die mit vorliegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung mehr oder weniger fast durchgehend seit dem 1. Januar 2024 praktiziert wird und auch weiter bestehen bleibt, ist für die Unterhaltsberechnung somit auf die in E. 4.5.2.1 f. genannten Betreuungsanteile abzustellen. Somit ist in Bezug auf die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass D._____ seit Januar 2024 im Umfang von gerundet 70 % von der Klägerin und im Umfang von gerundet 30 % vom Beklagten betreut wird.