Dem Beklagten gestand die Vorinstanz Betreuungsanteile in Bezug auf D._____ im Umfang von 21 % und hinsichtlich E._____ von 79 % zu. Bei der Berechnung dieser Betreuungsanteile berücksichtigte die Vorinstanz aber offenbar die Betreuungszeiten in den Schulferien nicht. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die je hälftige Betreuung in den Schulferien bei der Berechnung der Betreuungsanteile keine Berücksichtigung finden sollte.