vgl. angefochtener Entscheid E. 8.6.2 S. 45 und E. 8.6.3 S. 49). Die ab Phase 3 vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung wurde sodann unstrittig zu keinem Zeitpunkt gelebt (vgl. E. 4.5.2), stattdessen wurde im Wesentlichen durchgängig die von der Vorinstanz für Phase 2 angeordnete Betreuungsregelung praktiziert, weshalb ab 1. Januar 2024 bzw. ab Phase 2 hinsichtlich der Betreuungsanteile der Parteien von keinen Änderungen auszugehen ist. Die Vorinstanz hat für Phase 2 Betreuungsanteile der Klägerin hinsichtlich D._____ von 79 % und hinsichtlich E._____ von 71 % ausgerechnet. Dem Beklagten gestand die Vorinstanz Betreuungsanteile in Bezug auf D.__