6.10. Phasenbildung Die Vorinstanz stellte D._____ und E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien und ordnete für die Zukunft eine Betreuungsregelung im Umfang von 54 % (Klägerin) und 46 % (Beklagter) an (angefochtener Entscheid E. 5.8). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die alternierende Obhut bestätigt, jedoch werden die Betreuungsanteile des Beklagten reduziert bzw. die Betreuungsanteile der Klägerin erhöht (vgl. E. 4.5.2 oben). Die nunmehr angeordnete Betreuungsregelung entspricht den von der Vorinstanz festgestellten Betreuungsanteilen für D._____ und E._____ in Phase 2 (1. Januar 2024 – 31. Juli 2024; vgl. angefochtener Entscheid E. 8.6.2 S. 45 und E. 8.6.3 S. 49).