6.9.2. Gesamtbedarf (vor Steuern) Die übrigen im angefochtenen Entscheid eingesetzten Bedarfszahlen der Kinder wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht gerügt, weshalb auf die von der Vorinstanz festgestellten Zahlen abgestellt werden kann. Folglich stellt sich der Bedarf der Kinder (vor Steuern) wie folgt dar: