6.9. Bedarf Kinder (vor Steueranteil) 6.9.1. Fremdbetreuung / Wegkosten und auswärtige Verpflegung Die Klägerin moniert, dass D._____ den Mittagstisch fünf Mal und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, vier Mal besuche (Berufung Klägerin S. 12). Zudem beanstandet sie, dass der von der Vorinstanz für C._____ angerechnete Betrag von Fr. 200.00 für den Schulweg sowie für die auswärtige Verpflegung bei weitem nicht ausreiche, da C._____ nicht die Kantonsschule in T._____ besuchen werde, sondern die alte Kantonsschule in U._____ besuche (Berufung Klägerin S. 12). Diese pauschalen Behauptungen werden vom Beklagten bestritten (Berufungsantwort Beklagter S. 15).