6.7.6. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten und von keiner Partei beanstandet, sind sowohl beim Bedarf der Klägerin als auch beim Bedarf des Beklagten für D._____ und E._____ je Wohnkostenanteile von Fr. 250.00 abzuziehen. Zusätzlich muss bei der Klägerin ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 für C._____ abgezogen werden. Die gesamten Wohnkosten abzgl. der Anteile der Kinder belaufen sich bei der Klägerin somit durchgängig auf Fr. 750.00 (Fr. 1'500.00 – Fr. 750.00) und beim Beklagten auf Fr. 2'680.00 (Fr. 3'180.00 – Fr. 500.00).