All das ändert indessen nichts daran, dass eine beachtliche Differenz zwischen den gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht angemessenen Wohnkosten für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern (Fr. 1'980.00) sowie dem tatsächlichen Nettomietzins des Beklagten (Fr. 3'180.00) von mehr als Fr. 1'000.00 besteht, und das ohne Berücksichtigung der Nebenkosten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht darzulegen vermag, weshalb er zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards ebenfalls in einem Haus wohnen muss und weshalb eine (allenfalls auch kostengünstigere) Wohnung dafür nicht - 44 -