Auch der Umstand, dass nach der Trennung Wohnraum in der Nähe des bisherigen Wohnorts gefunden werden konnte, muss bei der Festsetzung der Wohnkosten berücksichtigt werden. All das ändert indessen nichts daran, dass eine beachtliche Differenz zwischen den gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht angemessenen Wohnkosten für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern (Fr. 1'980.00) sowie dem tatsächlichen Nettomietzins des Beklagten (Fr. 3'180.00) von mehr als Fr. 1'000.00 besteht, und das ohne Berücksichtigung der Nebenkosten.