In Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse (Gesamteinkommen mit Kinderzulagen von rund Fr. 20'000.00) rechtfertigt es sich, dass dem Beklagten auch den finanziellen Verhältnisse angepasste Wohnkosten angerechnet werden. Auch der Umstand, dass nach der Trennung Wohnraum in der Nähe des bisherigen Wohnorts gefunden werden konnte, muss bei der Festsetzung der Wohnkosten berücksichtigt werden.