6.7.5. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten zu hohen Mietkosten ist was folgt auszuführen: Gemäss Ziffer II./1 der SchKG-Richtlinien, können in einem ersten Schritt nur die angemessenen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern Mietkosten von monatlich Fr. 2'065.00 in der Region 1, von Fr. 1'980.00 in der Region 2 und von Fr. 1'850.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Die Gemeinde S.__