Zusätzlich reicht er eine Rechnung des Kaminfegers vom 20. April 2024 in Höhe von Fr. 85.40 ein (vgl. Beilagen 9 bis 11 zur Berufung des Beklagten). Diese ausgewiesenen monatliche Nebenkosten von rund Fr. 159.00 sind infolge der geltenden Erforschungsmaxime bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis e Art. 407f ZPO; vgl. E. 1.3 oben).