6.7.4. Der Beklagte hatte zwar vor Vorinstanz keine Nebenkosten belegt, jedoch ergibt sich aus dem Mietvertrag, dass die Nebenkosten direkt vom Mieter zu tragen sind (Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 25. August 2023). Im vorliegenden Verfahren legt er eine IWB-Rechnung (Gas) für den Zeitraum vom 30. April 2023 bis 30. April 2024 in Höhe von Fr. 1'822.05 sowie eine IWB-Akontorechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 31. August 2024 in Höhe von Fr. 601.00 vor. Zusätzlich reicht er eine Rechnung des Kaminfegers vom 20. April 2024 in Höhe von Fr. 85.40 ein (vgl. Beilagen 9 bis 11 zur Berufung des Beklagten).