6.7.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung Beklagter S. 6), dass die Nichtberücksichtigung von Nebenkosten lebensfremd sei. Diesbezüglich reicht er im vorliegenden Verfahren die in der Zwischenzeit erhaltenen Gasrechnungen sowie eine Kaminfegerrechnung ein und verlangt die Berücksichtigung von Wohnnebenkosten in Höhe von Fr. 159.00. 6.7.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort Klägerin S. 4), dass die vorinstanzlich anerkannten Wohnkosten des Beklagten bereits viel zu hoch - 43 -