6.7. Wohnkosten Parteien 6.7.1. Die Vorinstanz rechnet dem Beklagten Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'680.00 (Fr. 3'180.00 abzüglich der Wohnkostenanteile von D._____ und E._____ von je Fr. 250.00) an. Die Vorinstanz berücksichtigte keine Nebenkosten und begründete dies damit, dass der Beklagte keine Belege eingereicht habe und ähnliche Mietobjekte inkl. Nebenkosten etwa so teuer seien, wie die Liegenschaft des Beklagten (angefochtener Entscheid E. 8.7).