6.6. Einkommen Kinder Das Einkommen der Kinder besteht aus den von der Klägerin bezogenen Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 200.00 (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023), wobei C._____ ab August 2024 nach Abschluss der obligatorischen Schule Anspruch auf eine Ausbildungszulage in Höhe von Fr. 250.00 hat. Zusätzlich bezieht der Beklagte jeweils eine ergänzende Kinderzulage von je Fr. 100.00 für C._____ und D._____ sowie Fr. 140.00 für E._____ (Beilage 14 zur Stellungnahme des Beklagten vom 18. Oktober 2023).