Anspruch auf einen jährlichen Bonus bis zu Fr. 15'000.00 brutto (Beilage 15 zur Stellungnahme des Beklagten vom 25. August 2023). Im Februar 2023 erhielt der Beklagte gemäss diesbezüglich unbestrittener Feststellung der Vorinstanz einen Bonus von Fr. 7'035.60 brutto bzw. Fr. 6'638.80 netto ausbezahlt (angefochtener Entscheid E. 8.8.4; Beilage 13 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2023). Der Bonus bezieht sich gemäss den plausiblen und somit glaubhaften Ausführungen des Beklagten auf den Zeitraum vom 1. Juni 2022 (Beginn der neuen Arbeitsstelle) bis 31. Dezember 2022, folglich auf sieben Monate (Berufung Beklagter S. 5).