Da vorliegend der Kinderunterhalt zu bestimmen ist und dabei die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt, können neue Vorbringen bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; vgl. E. 1.3 oben).