Da diese Zahlungen im Rahmen der neuen Anstellung des Beklagten seit 1. Juni 2022 erfolgt seien, hat die Vorinstanz diese Bonuszahlungen anteilsmässig bis Februar 2023 ([Fr. 9'436.00 + Fr. 6'638.80] : 9) berücksichtigt und berechnete somit einen Bonusanteil von monatlich Fr. 1'786.00. Zudem hat sie ebenfalls festgestellt, dass der Beklagte im Februar 2023 Fr. 6'000.00 des im selben Jahr ausbezahlten Bonus der Klägerin überwiesen habe (Beilage 13 zur Stellungnahme Beklagter vom 16. Februar 2024), weshalb davon auszugehen sei, dass dieser im gleichen Umfang bereits verbraucht worden sei.