6.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein. Aufgabe des Gerichts ist es, in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). In Unterhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (BGE 134 III 580 E. 4).