Da C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt wurde, hat die Vorinstanz dem Beklagten den ganzen Barunterhalt von C._____ auferlegt. Den Unterhalt von D._____ und E._____ hat die Vorinstanz aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut sowie den unterschiedlichen Betreuungsanteilen in den verschiedenen Phasen anteilsmässig festgelegt. Dabei hat sie die bei den Parteien direkt anfallenden Kinderkosten berücksichtigt sowie die Überschussanteile proportional zu den Betreuungsanteilen verteilt (angefochtener Entscheid E. 8.12 ff.).