6.1.4. Anschliessend wurden die Einkommen der Parteien ermittelt (angefochtener Entscheid E. 8.8.3 und 8.8.4). Dabei ging die Vorinstanz bei der Klägerin bei einem 75 %-Haupterwerbspensum und einem monatlichen Nebenerwerbseinkommen von einem Gesamteinkommen von Fr. 6'802.00 für alle Phasen aus und beim Beklagten von 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 1) von Fr. 11'403.00 und ab 1. Januar 2024 (Phase 2) von Fr. 13'136.00.