Auch wenn – wie die Vorinstanz richtig ausführt (angefochtener Entscheid E. 6.2) – die Beiständin eine Vertrauens- und Ansprechperson für alle Beteiligten sein soll, ist es sinnvoll, dies im vorliegenden Fall explizit im Aufgabenkatalog der Beistandsperson festzuhalten. Eine autoritative Anordnung im Aufgabenkatalog, dass die Beiständin damit beauftragt werden soll, eine Vertrauensperson für die Kinder zu suchen, ist indessen nicht zielführend. Einerseits kann die Beiständin selbst für die Kinder eine Vertrauensperson sein oder gegebenenfalls Kontakte aufgleisen. Andererseits hängt es schliesslich von den Kindern ab, welche Personen sie in ihrem Umfeld als Vertrauensperson wahrnehmen.