5.3. Würdigung Ein Blick in den Aufgabenkatalog der Beiständin zeigt, dass sich dieser vor allem auf die Unterstützung der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange beschränkt (Dispositiv-Ziff. 6.2.). Ein konkreter Einbezug der Kinder bzw. die Aufgabe der Beiständin, Ansprechperson für die Kinder zu sein, fehlt. Auch wenn – wie die Vorinstanz richtig ausführt (angefochtener Entscheid E. 6.2) – die Beiständin eine Vertrauens- und Ansprechperson für alle Beteiligten sein soll, ist es sinnvoll, dies im vorliegenden Fall explizit im Aufgabenkatalog der Beistandsperson festzuhalten.