Die Kindesschutzbehörde kann dabei dem Beistand besondere Befugnisse übertragen wie z.B. die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1).