5.2. Theorie Hat das Gericht im Rahmen des Eheschutzes auch die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es anstelle der Kindesschutzbehörde die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann dabei dem Beistand besondere Befugnisse übertragen wie z.B. die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB).