Berufung der Klägerin ist somit hinsichtlich der Abänderung der Betreuungsanteile von D._____ und E._____ teilweise gutzuheissen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositiv-Ziff. 4.3. des vorinstanzlichen Entscheids anderslautende Betreuungsanteile nach Absprache der Parteien unter Mitwirkung der Beiständin vorbehalten sind.