Dies entspricht unter Berücksichtigung der hälftigen Aufteilung der Ferien einem Betreuungsanteil des Beklagten von 34 % und einem Betreuungsanteil der Klägerin von 66 % (vgl. zur Methodik der Betreuungsanteilberechnung E. 4.5.2.2 oben), was einer alternierenden Obhut entspricht. 4.6. Zwischenfazit Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Betreuung – mit Ausnahme der mit vorliegendem Entscheid angeordneten Übernachtung von D._____ jeden zweiten Donnerstag – weitestgehend durch. Die - 35 -