Hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung ist auf das bei D._____ Gesagte (vgl. E. 4.5.2.2 hiervor) zu verweisen. Somit ist für E._____ folgende Betreuungsregelung vorzusehen: - Der Beklagte betreut E._____ jede Woche von Donnerstag, 17.00 bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Freitag 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, sowie in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bzw. Schluss Fremdbetreuung, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - In der restlichen Zeit wird er von der Klägerin betreut. - Wenn E._____ das Wochenende bei der Klägerin verbringt, nimmt er das Nachtessen am Freitag bei der Klägerin ein.