von der Vorinstanz festgelegte Regelung, wonach er bereits am Mittwochabend den Wohnort wechseln müsste, zu stressig (vgl. Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 10). Ebenfalls ist zu beachten, dass E._____ seine gewünschte Betreuungsregelung (jede Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend sowie jede zweite Woche zusätzlich von Freitag- bis Sonntagabend) seit Januar 2024 lebt, weshalb die Weiterführung der seitdem faktisch gelebten Betreuungsregelung auch Kontinuität schafft. Auch wenn der Kinderwille allein nicht ausschlaggebend sein kann, ist in diesem Fall dem Betreuungswunsch von E._____ aufgrund der vorgenannten Umstände hohes Gewicht beizumessen.