Betreuungsregelung besucht. Zwischenzeitlich wurde auch bei E._____ ein ADHS diagnostiziert (Beilage 6 zur Berufung der Klägerin), was für eine gewisse Konstanz und wenig Ortswechsel bei der Betreuung spricht. Offensichtlich hat E._____ zwar keine Probleme damit, alle zwei Wochen eine einzelne Nacht beim Beklagten zu verbringen. Jedoch ist gemäss den Ausführungen des Kindsvertreters die für E._____ von der Vorinstanz festgelegte Regelung, wonach er bereits am Mittwochabend den Wohnort wechseln müsste, zu stressig (vgl. Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 10).