Dies deutet darauf hin, dass E._____ bereits über eine gewisse autonome Willensbildung verfügt und sich von den Wünschen seiner Brüder (und allenfalls auch von seiner Mutter) abgrenzen kann. Zu dieser Erkenntnis kommt auch der Kindsvertreter, der aufgrund seiner Gespräche mit D._____ und E._____ den Eindruck gewann, dass E._____ sich sehr wohl bewusst sei, worum es bei der Betreuungsregelung geht (Stellungnahme Kindsvertreter vom 20. März 2025 S. 2). Zudem hatte sich E._____ bereits in der zweiten Kinderanhörung vom 8. Dezember 2023 (act. 174) und somit über ein Jahr vor den Gesprächen mit dem Kindsvertreter für dieses Betreuungsmodell ausgesprochen. Wie D._____ hat auch E.__