Klägerin von 71 %, was einer alternierenden Obhut entspricht (vgl. zur Lehre und Rechtsprechung, wonach ab einem Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 – 30% oder mindestens acht Betreuungstagen pro Monat von einer alternierenden Obhut auszugehen ist: MAIER/VECCHIE, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707; VETTERLI, FamKomm., N. 1g zu Art. 176 ZGB). Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei obiger Berechnung das zusätzliche Nachtessen in den ungeraden Kalenderwochen noch nicht berücksichtigt ist.