In Anwendung der Berechnungsmethodik, wonach ein Tag in drei Einheiten unterteilt (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) und über 14 Tage hinweg berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Einheiten à 14 Tage) zu verantworten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4), ergibt sich mit der nunmehr angeordneten Betreuungsregelung (vgl. hiervor) – unter Berücksichtigung von gleich viel Ferienwochen pro Jahr (mithin 6.5) und Elternteil sowie ohne Berücksichtigung des Nachtessen an jedem 2. Donnerstag – ein Betreuungsanteil des Beklagten von 29 % und ein Betreuungsanteil der