Auch vor dem Hintergrund der ADHS-Diagnose von D._____ ist eine Betreuungsregelung mit wenigen Ortswechseln vorzuziehen. Die Vorinstanz hat – wenn auch nicht explizit mit Bezug auf die ADHS-Diag- nose – das Bedürfnis nach Konstanz sowie die Überforderung durch Einzelübernachtungen erkannt und dies bei der Festlegung der Betreuungsanteile grundsätzlich berücksichtigt. Dennoch würde D._____ nach Aussage des Kindsvertreters die Regelung der Vorinstanz überfordern, dass er jede Woche von Mittwochabend bis Freitagabend beim Beklagten verbringen soll, da er so bereits mitten in der Woche den Wohnort wechseln müsste (vgl. Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 10).