4.5.2.2. D._____ D._____ ist mittlerweile 14 Jahre alt und hinsichtlich der Betreuungsregelung ohne Weiteres urteilsfähig. Da D._____ mehr von der Klägerin als vom Beklagten betreut wird, liegt es zwar durchaus nahe, dass er (mehr oder weniger stark und im Bewusstsein) von dieser beeinflusst werden könnte. Hinweise darauf, dass eine derartige Beeinflussung, welche die autonome Willensbildung einschränkt, stattgefunden hat, sind indes nicht ersichtlich. D._____ hat seinen Betreuungswunsch während der Kinderanhörung damit begründet, dass für ihn Einzelübernachtungen zu kompliziert seien (act. 173). Auch vor dem Hintergrund der ADHS-Diagnose von D.__