in den Gesprächen vom 3. und 6. Februar 2025 für die zuvor genannte Betreuungsregelung aus. Nach ihren Angaben werde diese Regelung grundsätzlich auch so gelebt (Stellungnahme Kindsvertreter vom 13. Februar 2025 S. 8 f.). Auch der Beklagte bestätigt, dass er seine Söhne derzeit in diesem Umfang betreut, indem er angibt, D._____ in den ungeraden Wochen nur für etwa zwei - 32 - Stunden zu sehen (Berufungsantwort des Beklagten S. 3; Stellungnahme Beklagter vom 6. März 2025 S. 2).