Vor allem bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille indessen in den Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober E. 4.4). Hinsichtlich des Besuchsrechts bzw. der Betreuungsanteile ist von der Fähigkeit zu autonomer Willensbildung eines Kindes, d.h., dass das Kind fähig ist, seine eigene Situation zu erkennen und trotz äusserer Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden, ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3, 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).