Der Wille des Kindes ist ein wichtiges Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Es muss zwar beachtet werden, dass der Kinderwillen nicht automatisch mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 7.2). Vor allem bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille indessen in den Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober E. 4.4).