Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.). Das Kindeswohl gilt als oberste Richtschnur (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Zur Regelung der Betreuungsanteile sind aufgrund fehlender gesetzlicher Normierungen die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr analog heranzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 298 ZGB; BÜCH- LER/CLAUSEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 298 ZGB). Der Wille des Kindes ist ein wichtiges Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).