4.5. Betreuungsanteile 4.5.1. Theorie Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann nicht ein Anspruch der Elternteile auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden. Es ist unbestritten, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuung voraussetzt. Vielmehr ist die Aufteilung der Betreuung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.).