4.4.5. Persönliche Betreuung Die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.5.7.) zur Möglichkeit der Eltern die Kinder persönlich zu betreuen, wurden von den Parteien nicht beanstandet. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass die Kinder bereits während des Zusammenlebens in einem grossen Umfang fremdbetreut wurden und keine besonderen Bedürfnisse der Kinder vorliegen, die eine persönliche Betreuung erforderlich machen würden. 4.4.6. Zwischenfazit Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Gründe gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen. - 31 -