4.4.4. Soziales Umfeld und Wille der Kinder Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wohnen beide Parteien in derselben Ortschaft. Dadurch sind die Kinder gut in ihrem sozialen Umfeld eingebunden, unabhängig davon, bei welcher Partei sie sich gerade aufhalten. Ebenfalls haben D._____ und E._____ im Rahmen der zweiten Kinderanhörung den Wunsch geäussert, mehr Zeit beim Beklagten zu verbringen (act. 172 f.). Auch gegenüber dem Kindsvertreter haben beide zum Ausdruck gebracht, dass sie gerne Zeit bei beiden Elternteilen verbringen (Eingabe des Kindsvertreters vom 13. Februar 2025 S. 9 ff.)