Seit der Trennung, und somit seit mehreren Jahren, betreut der Beklagte die Kinder sodann in einem über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehenden Umfang. Die Kinder sind sich somit gewohnt, vom Beklagten allein betreut zu werden. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass vor allem bei Säuglingen das Kriterium der Stabilität eine wichtige Rolle spielt, wobei – wie vorliegend – bei Jugendlichen die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Aus all den erwähnten Gründen spricht der Gesichtspunkt der Stabilität nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.