Nachdem der Beklagte im Jahr 2020 eine Home-Office-Stelle angetreten hatte, übernahm er eine höhere Erziehungsverantwortung, indem er die Kinder jeweils abends ins Bett brachte, am Mittwochnachmittag für die Kinderbetreuung zuständig war und allein mit den Kindern – wenn (teilweise) auch mit Unterstützung seiner Mutter – Ausflüge unternahm und mit ihnen in die Ferien ging (act. 147 bis 150). Ebenfalls begleitete er jeweils am Mittwochnachmittag E._____ in die Ergotherapie (act. 156). Seit der Trennung, und somit seit mehreren Jahren, betreut der Beklagte die Kinder sodann in einem über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehenden Umfang.