Gemäss den Akten war die Klägerin von 2011 bis ca. Mitte 2019 lediglich in einem geringen Umfang erwerbstätig (vgl. [Steuererklärung Steuerjahr 2012, S. 2], Beilage 3 zur Duplik des Beklagten vom 30. November 2023; [Lebenslauf der Klägerin], Beilage 1 zur Replik der Klägerin vom 30. November 2023). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für die Kinderbetreuung in dieser Zeit hauptsächlich zuständig war. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Rückkehr aus R._____ und der Trennung fast vier Jahre vergangen sind, weshalb die gelebte - 30 -