Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren keine schweren Erziehungsdefizite, welche der Anordnung einer alternierenden Obhut im Hinblick auf das Kindeswohl, d.h. die körperliche, seelische und geistige Integrität der Kinder (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2), geradezu entgegenstehen würden, glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass beide Parteien erziehungsfähig sind. Folglich ist auch der Eventualantrag des Beklagten, wonach die Klägerin eine Therapie zur Verbesserung der Bindungstoleranz zu absolvieren habe, ebenfalls abzuweisen. 4.4.3. Stabilität Die Parteien haben hinsichtlich der Betreuungssituation während des Zusammenlebens unterschiedliche Ansichten.